Statuten des Repair Café Chur

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Statuten gemäss der Gründungssitzung am 25.08.2020

Art. 1 – Name

Unter dem Namen “Repair Café Chur” besteht ein Verein gemäss den vorliegenden Statuten und im Sinne von Artikel 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

1.1 – Unabhängigkeit:

Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.

Art. 2 – Sitz

Der Sitz des Vereins befindet sich in Chur.

Art. 3 – Zweck

Der Zweck des Vereins ist die Organisation und Durchführung von Repair Cafés. Ein Repair Café ist eine öffentliche Reparaturdienst-Veranstaltung. Der Verein bezweckt mit seiner Tätigkeit die Vermeidung von Abfall jeder Art und damit einhergehend von Ressourcenverschwendung.

Der Verein trägt damit zu einem nachhaltigen Umgang mit der Umwelt bei und fördert die Reparaturkultur in der Schweiz. Die Reparaturen sind für die Besuchenden bis auf den Erwerb allfälliger Ersatzteile kostenlos. Damit unterstützt der Verein direkt auch Bevölkerungskreise, welche finanzielle Einschränkungen zu tragen haben. Gleichzeitig sieht der Verein die Hilfe zur Selbsthilfe als zentrale Aufgabe.

Die Mitgliedschaft im Verein und die Teilnahme an den Reparatur-Veranstaltungen stehen allen Menschen gleichermassen offen. Der Verein sieht sich als Begegnungsort für Menschen aller Altersklassen und unterschiedlichster kultureller und sozialer Herkunft. Der Verein trägt damit nicht nur zur ökologischen sondern auch zur ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit bei.

3.1 – Vereinsaktivitäten

Der Verein organisiert mehrere Repair Café-Veranstaltungen pro Jahr. Dabei werden von Experten (ReparateurInnen) gratis Reparaturdienste angeboten. Dieses Angebot kann von allen in Anspruch genommen werden.

Die Einzelheiten über die Nutzungsbedingungen der Repair Cafés werden in einem Reglement geregelt.

3.2 – Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

Art. 4 – Mittel

Die Mittel des Vereins bestehen aus:

  • Freiwilligen Beiträgen bei ausgeführten Reparaturen im Rahmen der Repair Cafés
  • Zuwendungen oder Vermächtnissen
  • Erlös aus Vereinsaktivitäten
  • Subventionen von öffentlichen Stellen
  • Mitgliederbeiträge

4.1 Grundsatz zur Verwendung der Mittel

Die Mittel des Repair Café Chur werden für Kosten im Rahmen der Veranstaltungen sowie für Investitionen zur Förderung des Vereinswesens, des Ausbaus des Reparaturangebots sowie für die Förderung von sozialen und gemeinnützigen Organisationen und Vereinen verwendet.

4.1.1 Kosten im Rahmen der Veranstaltungen

Bei den im Rahmen vom Verein durchgeführten Veranstaltungen (Vorbereitung, Organisation, Umsetzung) können Kosten entstehen, wie z.B.:

  • Raummiete für Repair Cafés, wenn nicht gesponsert;
  • Spesen für ReparateurInnen und OrganisatorInnen aufgrund Repair Café-Einsatz;
  • Inserate, Drucksachen, Website und übrige Werbeaktivitäten des Vereins
  • Kaffee, Rahm und Kuchen, falls nicht gesponsert;
  • Administration des Vereins


4.1.2 Investitionen

Die Überschüsse aus den Veranstaltungen fliessen in die jährliche Budgetplanung des Folgejahrs ein. Die Überschüsse berechnen sich als Differenz zwischen den Spendeneinnahmen und den Kosten, die im Rahmen der Veranstaltungen entstehen. Die Überschüsse summieren sich zum Vereinsvermögen.

Aus dem Vereinsvermögen wird im Rahmen der Budgetplanung ein Betrag für folgende drei Investitionsbereiche eingeplant.

  1. Förderung des Vereinslebens
  2. Förderung von sozialen und/oder gemeinnützigen Organisationen und Vereinen
  3. Beschaffung von Zubehör, Ersatzteilen und Werkzeugen, die dem Ausbau des Reparaturangebots des Verein dienen, oder die einem Mitglied im Rahmen seiner Mitarbeit zu ersetzen sind (z.B. Abnutzung).

Der Verein stellt für Investitionen einen vom Vorstand festgestellten Gesamtbetrag in die jährliche Budgetplanung ein. Dieser Betrag kann auf Antrag des Finanzverwalters durch den Vorstand den finanziellen Möglichkeiten des Verein angepasst werden. Der Vorstand wird die Mitglieder über das Budget informieren. Der verbleibende Überschuss fliesst in das Vereinsvermögen ein.

Der Gesamtbetrag wird unabhängig von dessen Höhe jeweils zu drei Teilen auf die drei Investitionsbereiche verteilt (Budgets). Alle Mitglieder können Anträge zur Verwendung des/der Budget(s) und des Vereinsvermögens an den Vorstand richten und ggf. zur Abstimmung bringen.

4.2 Spesenreglement

Der Verein erstattet seinen Mitgliedern, die aus der ehrenamtlichen Mitarbeit im Verein entstandenen Unkosten. Die Vergütung erfolgt aus den Spendeneinnahmen des Vereins. Details sind im Spesenreglements des Vereins aufgeführt.

Art. 5 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember des Kalenderjahres.

Art. 6 – Mitgliedschaft Aufnahme

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die ein Interesse an der Erreichung der in Art. 3 genannten Vereinszwecke haben.

6.1 – Aktivmitglieder

Sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins organisieren, aufbauen und realisieren, also ehrenamtliche ReparateurInnen, OrganisatorInnen und TechnikerInnen, die mindestens an einem Repair Café pro Jahr mithelfen.

Aktivmitglieder bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.

6.2 – Passivmitglieder

Können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell, finanziell oder materiell unterstützen.

Passivmitglieder bezahlen einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Mitgliederbeitrag. Der aktuelle Beitrag ist im Regelment „Passiv-Mitgliederbeiträge“ geregelt.

6.3 – Aufnahmegesuche

Gesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand (als rein administrativer Vorgang).

Art. 7 – Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  • bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

Art. 8 – Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist für Mitglieder jederzeit möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag geschuldet.

8.1 – Ein Mitglied kann jederzeit aufgrund triftiger Gründe vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid und teilt diesen dem betroffenen Mitglied schriftlich und unter Angabe der Gründe mit. Das Mitglied kann die Anfechtung des Ausschlussentscheids an die Mitgliederversammlung weiterziehen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschliessend. Vor einem Ausschluss ist das entsprechende Mitglied vom Vorstand und im Falle der Anfechtung des Vorstandsbeschlusses von der Mitgliederversammlung ein Anhörungsrecht zu gewähren.

8.2 – Bleibt ein Passivmitglied trotz einmaliger, schriftlicher Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.

Art. 9 – Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • Die Mitgliederversammlung
  • Der Vorstand
  • Revisionsstelle

Art. 10 – Die Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich in der ersten Jahreshälfte statt.

10.1 – Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.

10.2 – Traktandierungsanträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 20 Tage im Voraus schriftlich (per Brief oder E-Mail) an den Vorstand zu richten. Der Vorstand hat spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung die Mitglieder über Ergänzungen der Traktanden zu informieren. Bekanntgabe per E-Mail ist gültig.

10.3 – Zwei Vorstandsmitglieder oder 1/5 der Aktivmitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben der zu behandelnden Traktanden verlangen. Die Versammlung hat spätestens 60 Tage nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

10.4 – Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
  • Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl des Präsidiums und des übrigen Vorstandes sowie der Revisionsstelle
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge für Passivmitglieder
  • Genehmigung des Jahresbudgets
  • Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
  • Beschlussfassung über weitere von den Mitgliedern oder dem Vorstand eingebrachte Geschäfte
  • Änderung der Statuten
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses

10.5 – Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

10.6 – Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem absoluten Mehr: Ein Antrag benötigt eine Stimme mehr als die Hälfte der anwesenden gültigen Stimmen.

10.7 – Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer ⅔-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

10.8 – Über die gefassten Beschlüsse ist ein Beschlussprotokoll abzufassen.

Art. 11 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach.

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

11.1 Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • PräsidentIn
  • VizepräsidentIn
  • AktuarIn (Schriftführer)
  • KassiererIn

Ämterkumulation ist zulässig.

11.2 – Beisitz: Der Vorstand kann BeisitzerInnen berufen, welche den Vorstand in der Ausführung seiner Tätigkeiten unterstützen und mit ihrer/seiner Stimme in den Entscheidungsprozess bei Vorstandsitzungen das Vereinsleben massgeblich mitbestimmen. Die Berufung neuer BeisitzerInnen ist durch die GV zu bestätigen. Die BeisitzerInnen sind für ein Jahr gewählt.

11.3 – Aufgaben und Kompetenzen des Vorstandes

  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte,
  • organisiert die Durchführung der Repair Cafés,
  • kann Reglemente verfassen,
  • verwaltet das Vereinsvermögen,
  • kann Arbeitsgruppen einsetzen.

11.4 – Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen und mindestens einmal pro Jahr. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.

11.5 – Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.

11.6 – Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

11.7 – Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss dieser Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Art. 12 – Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird rechtlich vertreten durch zwei gemeinsam zeichnungsberechtigte Vorstandsmitglieder.

Art. 13 – Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 14 – Revisionsstelle

14.1 – Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren, welche die Buchführung kontrollieren und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführen. Der Revisor darf nicht Teil des Vorstandes sein.

14.2 – Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

14.3 – Die Revisoren werden jährlich zur Wiederwahl aufgestellt.

Art. 15 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist ein Stimmenmehr von ¾ der anwesenden Mitglieder nötig.

15.1 – Besitzt der Verein Aktiven, so gehen diese auf eine ausgewiesene gemeinnützige Organisation mit ähnlichen Zwecken über.

Art. 16 – Inkrafttreten

Diese Statuten wurden von der Gründungsversammlung am Dienstag, 25.August 2020 in Chur angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

Erstmals gezeichnet, Chur, 25. August 2020

Änderungen:

28.05.2021 Abschnitt 11.2 hinzugefügt

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